Satzung des JV - Delitzsch
gültig Ab der Eintragung beim
zuständigen Gericht
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Jagdverband Delitzsch ist die unabhängige Vereinigung der Jäger,
Jagdhundeführer und –züchter, Falkner, Frettierer,
Raubwildfänger und Jagdhornbläser auf dem Gebiet des bis 31.07.2008
existierenden Landkreises Delitzsch.
2. Er führt den Namen Jagdverband Delitzsch e. V. . Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Der Sitz des Verbandes ist Delitzsch.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verband fördert den Natur- und Umweltschutz sowie den
Tierschutz mit dem Ziel einer weidgerechten Jagdausübung zur
Erhaltung einer den landwirtschaftlichen und landeskulturellen
Möglichkeiten entsprechenden artenreichen und gesunden frei
lebenden Tierwelt.
3. Er stellt sich zum Ziel, in breiter Öffentlichkeitsarbeit
a) über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände
der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt zu informieren,
b) die gedeihliche Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Nutzern
der
Jagdwirtschaftsflächen aller Eigentumsformen im Geltungsbereich
weiter zu gestalten.
4. Zum Zwecke der Bildung sind die Aufgaben des Verbandes:
a) Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut,
b) die Aus- und Weiterbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze
der
deutschen Weidgerechtigkeit.
5. Weitere Aufgaben sind:
a) die Pflege des jagdlichen Brauchtums,
b) die Organisation des jagdlichen Schießen,
c) die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens,
d) die Förderung der Zusammenarbeit der Jäger,
e) den Jägern in höchstmöglichem Maße Rechtsschutz zu gewähren.
6. Der Verband dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
7. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Verbandes ist
ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Verbandes und niemand darf sich Ausgaben des Verbandes, die
seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Verbandes dürfen nur
zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
8. Der Jagdverband Delitzsch ist eine juristisch selbständige Person.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes kann jeder Inhaber eines Jagdscheines und
jede andere Person werden, welche die Aufgaben und Ziele laut § 2
vorliegender Satzung anerkennen.
2. Die Neuaufnahme von Mitgliedern in den Jagdverband Delitzsch setzt
einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche
Beschwerde an die Mitgliedersammlung zu. Die Aufnahmegebühr regelt
sich nach der Beitragsordnung des Landesjagdverbandes Sachsen. Der
Eintritt in den Jagdverband Delitzsch e. V. und damit zugleich in
den Landesjagdverband Sachsen e. V. wird durch die Aushändigung der
Mitgliedskarte wirksam.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Hegeringleiter können
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Jagdverband Delitzsch e. V.
aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben laut Satzung des
Landesjagdverbandes mindestens den doppelten Jahresbeitrag zu
zahlen. Die Ehrenmitgliedschaft soll in Anerkennung besonderer
Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Verbandes verliehen
werden.
4. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine
Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder und fördernde
Mitglieder sind stimmberechtigt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet
a)durch Austritt,
b)durch Ausschluss,
c)durch Auflösung des bestehenden Jagdverbandes,
d)durch Tod.
2. Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern oder fördernden Mitgliedern
endet durch Widerruf oder Tod.
3. Der Austritt aus dem Jagdverband Delitzsch kann nur schriftlich
unter Einhaltung einer Frist bis Ende November des laufenden
Geschäftsjahres erfolgen.
4. Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des
Verbandes oder seiner Satzung oder wegen sonstiger schwerwiegender
Gründe erfolgen. Hierzu zählen auch Verstöße gegen die Grundsätze
der deutschen Weidgerechtigkeit. Kommt ein Mitglied seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, gilt dies
ebenfalls als grober Verstoß gegen die Satzung des Verbandes.
5.Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des
Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach
Mitteilung das Recht der Beschwerde zu. Diese Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung und ist durch die nächste
Mitgliederversammlung zu entscheiden.
6.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Die Ansprüche des Verbandes auf
rückständige Beitragsforderungen erlöschen nicht. Eine Rückzahlung
von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Rechten und Pflichten wie:
1. Die anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit zu wahren.
2. Die Jagdbehörde bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen.
3. Die Belange des Jagdverbandes Delitzsch e. V. zu fördern.
4. Die festgesetzten Beiträge sind rechtzeitig zu entrichten.
Spätester Termin der
Beitragszahlung ist der 31. März des laufenden
Geschäftsjahres.
§ 6
Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Hegeringe.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von
zwei Kassenprüfern,
c) Bildung von Arbeitsgruppen, wie beispielsweise:
- Arbeitsgruppe Hege für die Hegeprinzipien beim Schalen- und Niederwild
- Arbeitsgruppe Jagdhundewesen
- Arbeitsgruppe jagdliches Brauchtum
- Arbeitsgruppe jagdliches Schießen,
d ) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
e ) Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
f ) Entlastung des Vorstandes,
g ) Satzungsänderungen,
h ) Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern,
i ) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung einer Aufnahme in
den Verband und gegen Ausschlüsse aus dem Verband,
j ) Beschluss zur Auflösung des Jagdverbandes Delitzsch
k ) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
l ) Beschlussfassung zur Beitragsordnung,
m ) Beschlussfassung zu Disziplinarmaßnahmen,
n ) Beschlussfassung über Ausgaben, die ein Limit von 3.000,00 Euro
überschreiten.
2. Der Vorsitzende des Jagdverbandes hat mindestens einmal jährlich
eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung
beschließen soll, sind mindestens 8 Wochen vor der Versammlung dem
Vorstand einzureichen und entsprechend zu begründen.
4. über die Zulassung eines nicht auf der Tagesordnung stehenden
Antrages muss die Mitgliederversammlung abstimmen, wenn ein Drittel
der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von
sechs Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig
erachtet bzw. wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des
Verbandes unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand
beantragt.
6. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 3
Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und
der vorläufigen Tagesordnung entweder durch schriftliche persönliche Einladung,
durch Veröffentlichung im Infoheft des Jagdverbandes Delitzsch oder auf der
Internetseite des Jagdverbandes Delitzsch bekannt zu geben.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung des Jagdverbandes Delitzsch e. V. führt der
Vorsitzende oder ein bestellter Vertreter.
7. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmabgabe durch
Vollmacht oder auf anderem Wege ist bei Abwesenheit nicht möglich.
8. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verbandes
und vom Schriftführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen ist.
9. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht:
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig.
Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei
Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte
Anträge als abgelehnt.
b) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
c) Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen offen mit Handzeichen.
d) Wahlen können auf Antrag geheim durchgeführt werden. Der gewählte
Vorstand entscheidet auf seiner konstituierenden Sitzung über die
Aufteilung der Aufgaben.
§ 8
Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem gewählten
Vorsitzenden und drei Stellvertretern sowie dem Schatzmeister. Der
Schriftführer nimmt an allen Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes teil. Jedes
geschäftsführende Vorstandsmitglied übernimmt zusätzliche
Aufgabenbereiche.
2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister sind
jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
können diese nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln, wobei
die Verhinderung nicht nachgewiesen werden muss.
3. Soweit in der Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung
verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand angesprochen.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihre
Auslagen und Reisekosten werden erstattet.
6.Aufgaben des Vorstandes:
a ) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht
ausdrücklich der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
b ) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Alle Vorstandsmitglieder sind mit einer Stimme
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des
Vorsitzenden.
c ) über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen und
vom
Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Dieses
Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern bei der nächsten
Vorstandssitzung vorzulegen und von diesen zu genehmigen.
d ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Er muss mindestens vierteljährlich tagen.
7. Vertretung im Rechtsverkehr:
a ) Die Vertretung des Jagdverbandes Delitzsch e. V. im Rechtsverkehr
erfolgt durch den Vorsitzenden.
b ) Im Verhinderungsfalle erfolgt die Rechtsvertretung durch einen
der
drei gewählten Stellvertreter oder durch den Schatzmeister.
8. Zum erweiterten Vorstand gehören die Hegeringleiter.
§ 9
Hegeringe
1. Die Hegeringe sind die Basis der jagdlichen Tätigkeit des
Jagdverbandes
Delitzsch e. V.
2. Die Mitglieder der Hegeringe wählen einen Hegeringleiter und einen Stellvertreter.
3. Der Vorstand arbeitet eng mit den bestehenden Hegeringen zusammen
und organisiert mit ihnen die praktische Jagdausübung von der Hege
bis zum Abschluss.
§ 10
Auflösung des Jagdverbandes Delitzsch e.V.
1. Die Auflösung des Jagdverbandes kann nur in einer ausschließlich zu
diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des
Verbandes bedarf es der Mehrheit von dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind die Mitglieder des letzten amtierenden
Vorstandes, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung etwas
anderes beschlossen wurde.
3. Das nach der Liquidation nach Begleichung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Verbandsvermögen fällt einen gemeinnützigen Verband im
Landkreis Nordsachsen. Dabei sollen die Mittel zum Schutz und für
die Erhaltung einer den der landwirtschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und
gesunden frei lebenden Tierwelt und/oder für Maßnahmen des Umwelt-,
Landschafts- und Tierschutzes verwendet werden. Eine Rückzahlung an
ehemalige Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 11
Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem
Verband ist das örtlich für Delitzsch zuständige Gericht.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung
im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Satzung mit Bekanntgabe des Eintragsdatums
zu veröffentlichen.
Stand Mitgliederversammlung 08.10.2021