Jagd

Liebe Mitglieder,

da die ersten Erntejagden bereits begonnen haben, möchten wir  Sie/Euch auf einzelne Passagen der von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erlassenen „Unfallverhütungsvorschrift Jagd“ hinweisen.

Unter § 3 „Ausübung der Jagd“ Absatz 4 ist festgehalten, dass „ein Schuss […] erst abgegeben werden [darf], wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird“. 

Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn bei Erntejagden die Schussabgabe ohne erhöhte jagdliche Einrichtung und ohne Beschränkung der Schussentfernung erfolgt.

In § 4 „Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden" heißt es in Absatz 12, dass „bei Gesellschaftsjagden […] sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben“ müssen. 

Zur deutlichen farblichen Abhebung von der Umgebung eignet sich großflächige Oberbekleidung in Signalfarbe wie z. B. Warnwesten.

Sollte dennoch etwas passieren, müssen Erste-Hilfe-Material und ein Mobiltelefon sofort zur Verfügung stehen.

Liebe Bevölkerung,

aus obenstehendem Anlass möchten wir Sie insbesondere um Vor- und Umsicht bei an der touristischen Nutzung und der Erholung gewidmeten Natur-  sowie angrenzenden Flächen ausgeübten Erntejagden bitten.